Sie haben Fragen? +49(0) 5173 / 596 150 50

Verkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferzeit:
Lagerartikel: Sofort ab Lager 2-5 Werktage, Zwischenverkauf und Änderung vorbehalten; Sonst ca. 3-4 Wochen. Sonderanfertigung nach Auftragsbestätigung.

Mindestmenge:
Bei Kunststoffprofilen liegt die Mindestabnahme bei einem Meter. Kunststoffplatten sind nur in ganzen Platten ab einer Platte erhältlich. Aluminiumprofile und Platten unterliegen einer Mindestabnahme von 50 kg je Bestellung.

Lieferung:
Lieferungen erfolgen über Speditionspartner. Selbstabholung nach Termin-Vereinbarung möglich.

Zahlung:
Firmenkunden: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 7 Tage 2% Skonto, oder 14 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Insbesondere bei Neu- sowie Auslandskunden behalten wir uns das Recht vor, per Vorkasse abzurechnen.

Haftung Kunststoffprofile:
Funktion und Haltbarkeit von Dichtungen hängen weitgehend von den Einbaubedingungen ab. Wir gewährleisten daher nur eine einwandfreie Beschaffenheit unseres Materials. Alle technischen Angaben entsprechen unserm besten Wissen, jedoch kann eine Gewähr aus ihnen nicht hergeleitet werden. Eventuelle technische Änderungen behalten wir uns vor.

Haftung Aluminiumprofile:
Alle technischen Angaben entsprechen unserm besten Wissen, jedoch kann eine Gewähr aus ihnen nicht hergeleitet werden. Eventuelle technische Änderungen behalten wir uns vor.

Rücksendung:
Bitte sprechen Sie bei Rücksendungen erst mit uns: Bei Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung wird grundsätzlich die Annahme verweigert. Es gelten unsere Verkaufsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines: Die Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbedingungen der Vertragschließenden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Zuwiderhandelnde allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn diese von uns bestätigt wurden.

2. Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend, Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Abmachungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

3. Preise: Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Zoll und Verpackung. Die Kalkulation erfolgt auf Grund angefragter Mengen, die, wenn sie nicht bestellt werden, Mindermengenzuschläge erfordern.

4. Lieferung: Die Lieferzeit richtet sich nach der Reihenfolge des Eingangs der schriftlichen Bestellungen und beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, sowie der vereinbarten Anzahlung. Die im Angebot genannte Lieferzeit kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden, genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg- u. Art nach bestem Ermessen gewählt. Teillieferungen sind zulässig, höhere Gewalt entbindet uns für ihre Dauer von der Auftragsabwicklung. Ist ihre Dauer länger als drei Monate, können wir vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Mangel an Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen oder Zulieferbetrieb.

5. Liefermenge: Bei Lieferung von Artikeln, welche nicht zu unserem Standardprogramm gehören, also auf Grund individueller Kundenwünsche erfolgen, behalten wir uns eine Lieferung bis zu höchstens 5 % über oder unter der bestellten Menge vor.

6. Haftung für Lieferungsmängel: Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Waren sind die Muster, welche dem Besteller zur Begutachtung vorgelegt wurden und zur Lieferfreigabe führten. Mängel und Stückzahldifferenzen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Lieferung am Bestimmungsort anzuzeigen. Sie bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beanstandete Waren sind zur Prüfung zurückzureichen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, leisten wir kostenfrei Ersatz. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Etwa ersetzte Waren werden unser Eigentum und sind uns zurückzusenden. Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet zu prüfen, ob die Qualität für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend ist. Maßdifferenzen im Rahmen der DIN (ISO)-Toleranzen sind zulässig. Unsere Konstruktions- und sonstigen Vorschläge, Entwürfe und Zeichnungen sind nur für die äußere Gestaltung und technische Ausführbarkeit der Ware verbindlich. Eine Verantwortung für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen.

7. Annullierung: Falls ein fest erteilter Auftrag annulliert wird, sind die Kosten für die Entwicklung und Konstruktion der Bestellung oder der Fabrikationseinrichtungen zu ersetzen, ebenso der entgangene Gewinn. Sie werden von der geleisteten Anzahlung in Abzug gerechnet. Eventuell gekaufter Rohstoff muss vom Besteller übernommen werden, wenn keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Wird eine angelaufene Fabrikation gestoppt, werden alle fertigen Teile in Rechnung gestellt und sind sofort zu bezahlen.

8. Gefahrenübergang: Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zu Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen, festgestellte Schäden sind dem Transporteur zu melden. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

9. Zahlung: Der Lieferer gewährt 2 % des Skonto bei Vorauszahlung, Zahlung innerhalb 7 Tagen ab Rechnungsdatum: Der Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis ausschließlich der Nebenkosten gewährt. Ein Skontoabzug auf nicht verfallene Rechnungen ist unzulässig, wenn gleichzeitig verfallene Rechnungen noch unbeglichen sind. Innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferpreis einschließlich der Nebenkosten ohne Abzug zu bezahlen. 3-Monats-Akzept., 14 Tage spesenfrei ab Rechnungsdatum, kann sofort nach Eingang der Rechnung beim Besteller unter der Bedingung vom Lieferer eingenommen werden, dass die Bank des Lieferers den Wechsel unverzüglich diskontiert. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bis auf Weiteres Verzugszinsen berechnet, die 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank liegen, mindestens aber 10 % p. a. betragen. Werkzeugkosten sind je zur Hälfte bei Bestellung und Vorlage der Ausfallmuster in bar oder Scheck ohne Skontoabzug zahlbar.

10. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Lieferer und Besteller Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Der Besteller ist zur Wolitarveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an den Lieferer ab, der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferer zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für den Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren steht dem Lieferer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Lieferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt. Wird sie zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich, unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen, zu unterrichten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Einbruch, Diebstahl, Feuer und Wasser versichern zu lassen.

11. Versand und Versicherung: Falls nicht anders vereinbart, erfolgt Lieferung ab Werk. Alle Sendungen reisen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers, die Versicherung ist daher vom Besteller zu decken. Unter frachtfreier Lieferung versteht sich “frachtfrei Vollbahnstation des Bestellers”. Versandart und -weg werden von uns gewählt. Wir werden uns bemühen, die Wünsche des Bestellers dabei zu berücksichtigen.

12. Werkzeuge: Spritzgieß- und Extrusionswerkzeuge bleiben trotz Bezahlung des Bestellers unser Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des Bestellers verwendet. Alle Kosten für Änderungen und Verbesserungen gehen zu Lasten des Bestellers. Werkzeuge, die mehr als zwei Jahre unbenutzt sind, können verschrottet werden. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Lieferant die für diesen Auftrag bestimmten Werkzeuge beliebig weiterverwenden. Vorstehendes gilt auch für vom Besteller zur Verfügung gestellte fremde Werkzeuge. Werden fremde Werkzeuge zur Verfügung gestellt, kann der Angebotspreis revidiert werden, wenn die vorgesehenen Leistungen nicht zu erzielen sind.

13. Schutzrechte: Sofern Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Besteller übergeben sind, geliefert werden müssen, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung der Teile gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Aufrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

14. Gerichtsstand: Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist unser Firmensitz. Gerichtsstand für beide Teile ist das für uns örtlich und sachlich zuständige Amts- oder Landgericht. Dies gilt auch für alle Ansprüche nach § 6 BB ffZPO und solche aus Schecks und Wechseln. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Durch Erteilung eines Auftrags erkennt der Besteller diese Bedingungen als allein und maßgebend an.

15. Salvatorische Klausel: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages. Für den Fall, dass eine der vorgenannten Bestimmungen trotzdem unwirksam ist, tritt automatisch die dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende in Kraft.

nach oben